Familienpsychologisches Gutachten: Hausbesuch

Bei einem Hausbesuch des Sachverständigen im Rahmen der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens findet in aller Regel eine Beobachtung der Eltern-Kind-Interaktion statt. Hierbei gilt es anzumerken, dass oftmals der Halo- und Hof-Effekt eintritt. Dies bedeutet, dass der Sachverständige in Folge sachfremder Aspekte wie etwa Sympathie die Eltern-Kind-Interaktion aus einer verzerrten Wahrnehmung heraus wahrnimmt. Ein Beispiel hierfür wäre: Ein und dasselbe Verhalte nimmt der Sachverständige beim einem Elternteil als liebevoll und innig wahr, beim anderen Elternteil jedoch als aufdringlich und überfürsorglich. Gegen solche subjektiven Wahrnehmungen können sich die Betroffenen oftmals nur schwer wehren.

Teilweise findet bei einem Hausbesuch auch eine Befragung der Eltern bzw. des Elternteils statt. Teilweise führt der Sachverständige die Befragung der Eltern bzw. des Elternteils jedoch in seiner Praxis durch. Im Rahmen der Befragung der Eltern bzw. des Elternteils wird im Regelfall der Lebenslauf abgefragt. Manchmal kommen ergänzend noch Fragen speziell zum Kind hinzu, beispielsweise zur Wahrnehmung des Entwicklungsstandes. Dies ist jedoch von Sachverständigem zu Sachverständigem unterschiedlich. Ebenfalls ergänzend kommt manchmal noch eine testdiagnostische Untersuchung der Eltern bzw. des Elternteils hinzu. Was auf den ersten Blick hochtrabend klingt, entpuppt sich in aller Regel als schriftlicher Fragebogen. Die Auswertung des Fragebogens entspricht jedoch oftmals nicht der Realität, da es sich einerseits um eine Selbstauskunft der Eltern bzw. des Elternteils handelt und andererseits die Fragen für eine Erfassung der tatsächlichen Verhältnisse in vielen Fällen ungeeignet sind.

Teilweise findet bei einem Hausbesuch zudem ein Gespräch mit dem Kind statt. Teilweise führt der Sachverständige das Gespräch mit dem Kind jedoch in seiner Praxis durch. Hierbei gilt es anzumerken, dass die Antworten des Kindes gerade in jüngerem Alter oftmals vom Ort der Befragung abhängen. Sofern das Kind nur einmal befragt wurde und dies nicht an einem neutralen Ort, sondern im Haushalt eines Elternteils stattgefunden hat, gilt es dies zu rügen, da hierdurch die Antworten des Kindes wahlweise in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise seitens des Sachverständigen maßgeblich beeinflusst wurden. Die vermeintlichen Bindungen des Kindes und auch der vermeintliche Wille des Kindes wurden dementsprechend nicht sachgerecht erfasst.