Familienpsychologisches Gutachten: Fehler

Die 6 häufigsten Fehler bei der Erstellung familienpsychologischer Gutachten

1. Verwechslung von Sympathie mit Erziehungsfähigkeit

Ein Elternteil, der das Kind in übertriebener Weise in den Himmel lobt und ihm alles erlaubt, wird bei nahezu allen Testverfahren besser abschneiden als ein Elternteil, der dem Kind ein realistisches Bild vermittelt und erzieherisch tätig wird. Dennoch verwechseln viele gerichtlich bestellte Sachverständige Sympathie mit Erziehungsfähigkeit.

2. Keine adäquate Erhebung des Kindeswillens

Anstatt den Kindeswillen einmalig zu erheben und anschließend darüber zu spekulieren, ob der Kindeswille konstant ist oder nicht, macht es weitaus mehr Sinn, den Kindeswillen zweimal in einem längeren Zeitraum zu erheben – idealerweise zu Beginn und am Ende der Begutachtung sowie in einem neutralen Setting, d.h. nicht bei einem der Elternteile. Bedauerlicherweise gehen viele gerichtlich bestellte Sachverständige nicht so vor.

3. Keine Berücksichtigung der Biographie

Ein Elternteil, der über ein abgeschlossenes Studium und keine psychische Krankenakte verfügt, wird dem Kind tendenziell bessere Ratschläge auf den Weg geben als ein Elternteil, der über drei abgebrochene Ausbildungen verfügt und sich seit Jahren in psychologischer Behandlung wegen einer Persönlichkeitsstörung befindet. Bedauerlicherweise missachten viele gerichtlich bestellte Sachverständige offenkundige Fakten zur Erziehungsfähigkeit.

4. Spekulationen statt Fakten

Anstatt den Sachverhalt in Form von Fakten wiederzugeben, maßen sich viele gerichtlich bestellte Sachverständige in ihrem Übermut an, wilde Spekulationen zu tätigen. Anstatt Spekulationen als solche, sprich: als Vermutungen, zu kennzeichnen, neigen viele gerichtlich bestellte Sachverständige dazu, ihre Spekulationen als gesicherte Tatsachen darzustellen. Dies widerspricht jeder Form des wissenschaftlichen Arbeitens.

5. Unkenntnis über den rechtlichen Rahmen

Viele gerichtlich bestellte Sachverständige kennen den rechtlichen Rahmen nicht. Entweder bewegt sich ihre Definition der Kindeswohlgefährdung fernab der Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht oder sie geben Empfehlungen ab, die rechtlich unzulässig sind. Besonders peinlich wird dies, wenn diese den Titel „Fachpsychologe für Rechtspsychologie“ tragen.

6. Keine Auseinandersetzung mit den Folgen einer Fremdunterbringung

Die Eltern werden dämonisiert, die Fremdunterbringung wird glorifiziert. Viele gerichtlich bestellte Sachverständige setzen sich mit den Folgen einer Fremdunterbringung und dementsprechend mit einer sekundären Kindeswohlgefährdung in Folge der Trennung von den Eltern nicht auseinander. Gemäß Studienlage gelten Heimkinder als Hochrisikogruppe für psychische Erkrankungen und Straftaten.