Familienpsychologisches Gutachten: Ablehnung

Die Teilnahme am Sachverständigengutachten abzulehnen, kann eine wirksame Prozessstrategie sein. Hierbei empfiehlt es sich, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen ein Privatgutachten mit einer Aufbereitung der wesentlichen Punkte vorzulegen und eine methodenkritische Überprüfung seines Gutachtens anzukündigen. Hierdurch ist man im Regelfall gegen die oftmals auftretende Willkür des Sachverständigen am besten geschützt. Durch die Nichtteilnahme am Sachverständigengutachten ist eine negative Verhaltensbeobachtung nicht möglich. Wie bereits in der Rubrik Ablauf dargelegt, neigen viele Sachverständige dazu, ihre pseudowissenschaftlichen Erkenntnisse durch eine selektive bzw. verzerrte Wahrnehmung bei der Verhaltensbeobachtung zu untermauern.

Eine Ablehnung des Sachverständigen samt Unverwertbarkeit seines Gutachtens ist entweder bei einem grob fahrlässigen Handeln oder einem parteiischen Handeln möglich. Ein Privatgutachten ist oftmals der einzige Weg, das Fehlverhalten des gerichtlich bestellten Sachverständigen fachlich überzeugend darzulegen. In jedem Fall stützt es das Ablehnungsgesuch, sodass die Wahrscheinlichkeit steigt, das gewünschte Ergebnis im familienrechtlichen Verfahren zu erzielen.

In der Rubrik Privatgutachten finden Sie Arbeitsproben, sodass Sie sich selbst von der Qualität unserer Arbeit überzeugen können.